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Was finde ich wo?

Auf dieser Seite werden Ihnen wichtige Informationen zu diversen Bereichen des alltäglichen Lebens gegeben. Finden Sie Rat und Hilfe bei geeigneten Ansprechpartnern.

© Christine Nitzschker E-Mail

Bezeichnung:
Abschrift eines Grundbuches beantragen
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke wie Wegerecht, Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden eingetragen.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften daraus beantragen. In Zweifelsfällen wird das zuständige Grundbuchamt von Ihnen verlangen, dass Sie das berechtigte Interesse glaubhaft machen oder nachweisen.

Außerdem können Sie schriftlich eine Eintragung in das Grundbuch beantragen. Dies ist immer dann erforderlich, wenn Sie zum Beispiel das Eigentum an einem Grundstück übertragen, das heißt ein Grundstück kaufen oder verkaufen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen.

Voraussetzungen für die Eintragung sind:

  • schriftlicher Antrag,
  • Eintragungungsbewilligung,
  • Sie sind Eigentümer des Grundstücks,
  • die Voreintragung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird,
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften, d. h. Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn Sie nicht Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt

Gebühren (Kosten)

Für die Einsicht in das Grundbuch werden keine Gebühren erhoben.
Für Abschriften aus dem Grundbuch werden gemäß der Kostenordnung Gebühren erhoben. Auskunft über die Gebührenhöhe erteilt das für Sie zuständige Grundbuchamt.
Für Eintragungen in das Grundbuch werden Gebühren erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich hier nach dem jeweiligen Geschäftswert.

Zuständige Stelle

Sie müssen sich an das Grundbuchamt des für Sie örtlich zuständigen Amtsgerichts wenden.

Rechtsgrundlage

Siehe auch :
Aktuell gewählt: Nebra (Unstrut) (0664..)