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Was finde ich wo?

Auf dieser Seite werden Ihnen wichtige Informationen zu diversen Bereichen des alltäglichen Lebens gegeben. Finden Sie Rat und Hilfe bei geeigneten Ansprechpartnern.

© Christine Nitzschker E-Mail

Bezeichnung:
Eintragung ins Handelsregister für Europäische Gesellschaft beantragen
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zusätzlich wird die Eintragung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Wenn sich Angaben zu Ihrem Unternehmen geändert haben, müssen Sie den Handelsregister-Eintrag ändern lassen. Angaben sind zum Beispiel:

  • Firmensitz
  • Rechtsform
  • Vertretungsberechtigte

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung
  • Gründungsurkunde mit Satzung
  • Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (dualistisches System) bzw. des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Direktoren (monistisches System)
  • Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands bzw. der geschäftsführenden Direktoren steht (Bankbestätigung)
  • Liste der Aufsichtsratsmitglieder bzw. der Verwaltungsratsmitglieder
  • Gründungsbericht
  • Prüfungsberichte der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen
  • im Fall der §§ 26 und 27 AktG die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind sowie eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands

Je nach Gründungsform der Europäischen Gesellschaft können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Gebühren (Kosten)

Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht Stendal als zentrales Registergericht.

Sie müssen sich an einen Notar oder eine Notarin wenden.

Verfahrensablauf

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.

  • Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

BMJV

Fachlich freigegeben am

11.09.2014
Aktuell gewählt: Nebra (Unstrut) (0664..)