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Was finde ich wo?

Auf dieser Seite werden Ihnen wichtige Informationen zu diversen Bereichen des alltäglichen Lebens gegeben. Finden Sie Rat und Hilfe bei geeigneten Ansprechpartnern.

© Christine Nitzschker E-Mail

Bezeichnung:
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, d.h. auch außerhalb des Europäischen Binnenmarktes tätig sind, können den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator – AEO) beantragen.
Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen besonderen Status, er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dadurch besondere Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß der Zollvorschriften in Anspruch nehmen.
Der Status kann in unterschiedlichen Varianten erteilt werden:

  • AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachung“ (AEO C)
  • AEO-Zertifikat „Sicherheit“ (AEO S)
  • AEO Zertifikat „Zollrechtlichen Vereinfachungen/Sicherheit“ (AEO F)

Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können die folgenden Vergünstigungen gewährt werden:

  • Für bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen (z.B. vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren) müssen bei Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Bedingungen nicht erneut geprüft werden, da diese Bedingungen bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft wurden. Dies beschleunigt die Bewilligungsverfahren und erleichtert für europaweit tätige Unternehmen die Bewilligungserteilung in anderen Mitgliedstaaten, da das AEO-Zertifikat in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anerkannt wird.
  • Inhaber eines AEO-Zertifikats S oder F dürfen summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen (so genannte Vorabanmeldungen) mit reduzierten Datensätzen abgeben, im Gegensatz zu Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Besitz eines AEO-Zertifikats S oder F sind.
  • Bei Inhabern eines AEO-Zertifikats wird weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen. Sofern nach der Risikoanalyse dennoch eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, wird diese vorrangig durchgeführt und der Bewilligungsinhaber eines AEO-Zertifikats S oder F kann davon vorab informiert werden.
  • Nach dem bereits vorliegenden Modernisierten Zollkodex (MZK) werden einige zollrechtliche Vereinfachungen (z.B. Reduzierung der Höhe der Sicherheitsleistung, Nutzung der zentralisierten Zollabwicklung) an die Erfüllung von AEO-Bewilligungsvoraussetzungen gek

Voraussetzungen

  • bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 14h ZK-DVO)
  • zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen (Art. 14i ZK-DVO)
  • nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Art. 14j ZK-DVO)

Nur von AEO S und AEO F zu erfüllen:

  • geeignete Sicherheitsstandards (Art. 14k ZK-DVO)

 

Gebühren (Kosten)

Der Zollverwaltung gegenüber fallen für das Zertifizierungsverfahren grundsätzlich keine Gebühren/Kosten an.

Fristen

Antragsfristen: keine

Gültigkeitsdauer des Status: unbefristet

Zuständige Stelle

In Deutschland ist die Kontaktstelle AEO in Nürnberg für die gesamte mitgliedstaatsübergreifende Koordination des Bewilligungsverfahrens (Informations- und Konsultationsverfahren) zuständig. Die Kontaktstelle AEO erteilt neben den örtlich zuständigen Hauptzollämtern auch allgemeine Informationen zum Thema.

Bitte wenden Sie sich an:

Hauptzollamt Nürnberg
Kontaktstelle AEO
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg

Den Antrag auf Erteilung des Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten stellen Sie bitte beim für Sie zuständigen Hauptzollamt.

Anträge / Formulare

  • Bitte benutzen Sie den Antrag auf der Internetseite des Zolls, den Sie online ausfüllen können.
  • Alternativ können Sie den Vordruck 0390 benutzten und den Antrag auf dem Postweg stellen.
  • Zusammen mit dem Antragsvordruck sollte stets auch der Fragenkatalog zur Selbstbewertung eingereicht werden, den Sie ebenfalls unter den Link zum Download finden.

Rechtsgrundlage

Artikel 6 des UZK; Artikel 38 und 39 UZK (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0952&rid=1) i.V.m. Artikel Artikel 26 bis 29 UZK-DA (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2446&qid=1569234061397&from=DE) i.V.m. Artikel 24 bis 35 UZK-IA (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2447&rid=3)

Aktuell gewählt: Nebra (Unstrut) (0664..)