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Was finde ich wo?

Auf dieser Seite werden Ihnen wichtige Informationen zu diversen Bereichen des alltäglichen Lebens gegeben. Finden Sie Rat und Hilfe bei geeigneten Ansprechpartnern.

© Christine Nitzschker E-Mail

Bezeichnung:
Übernahme der Bestattungskosten beantragen
Beschreibung:

Teaser

Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

Allgemeine Informationen

Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

  • vertraglich verpflichtete Personen
  • Erben
  • Unterhaltspflichtige
  • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

Voraussetzungen

  • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
  • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
  • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
  • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
     

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an. 

Fristen

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Wider-spruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntga-be Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Zuständige Stelle

Gemeinde oder kreisfreie Stadt

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

  • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
  • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
  • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

12.02.2024

Urheber

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Aktuell gewählt: Nebra (Unstrut) (0664..)