Für die Wahl des Gemeinderates der Stadt Nebra (Unstrut) am 09.06.2024 gebe ich aufgrund der §§ 6 und 15 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92) in der derzeit gültigen Fassung und des § 29 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338) in der derzeit gültigen Fassung folgendes bekannt:
I. Bekanntmachung der Kommunalwahl
Gemäß Beschluss der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 13.06.2023 (Bek. des MI vom 26.06.2023, MBl. LSA Nr. 22 S.198) finden die allgemeinen Neuwahlen zu den kommunalen Vertretungen am
Sonntag, d. 09. Juni 2024,
in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.
II. Zahl der Vertreter
Gemäß § 37 Abs. 1 KVG LSA i.V.m. § 158 KVG LSA vom 17.06.2014 (GVBL. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung ist die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte wie folgt festgelegt:
Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Nebra: 16 Gemeinderäte
Gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA ergibt sich die folgende Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber:
Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag: 21 Bewerber
Nach § 21 Abs. 5 KWG LSA darf der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.
III. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Das Wahlgebiet der Stadt Nebra (Unstrut) bildet einen Wahlbereich.
IV. Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl muss mindestens von 27 Wahlberechtigten (1% der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, höchstens jedoch 100) des zuständigen Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 KWG LSA). Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338), in der derzeit gültigen Fassung, zu erbringen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Diese Formblätter werden auf Anforderung von dem Wahlleiter kostenfrei bereitgestellt (Wahlleiter, Verbandsgemeinde Unstruttal, Markt 1, 06632 Freyburg (Unstrut)).
Bei folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sind die Unterschriften nach Absatz 9 Satz 1 nicht erforderlich:
– Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
– Alternative für Deutschland (AfD)
– DIE LINKE (DIE LINKE)
– Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
– Freie Demokratische Partei (FDP)
– BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
– Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein Nebra e.V. (HWG Nebra)
– Freie Wählergemeinschaft Wangen (FGW)
V. Aufforderung zum Einreichen der Wahlvorschläge
1. Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates der Stadt Nebra (Unstrut) am 09. Juni 2024 möglichst frühzeitig bei dem Wahlleiter, Markt 1, 06632 Freyburg (Unstrut), einzureichen. Die Einreichungsfrist endet gem. § 21 Abs. 2 KWG LSA am
Dienstag, d. 02.04.2024, 18:00 Uhr.
2. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden. Laut § 21 Abs. 3 Satz 2 KWG LSA gilt ein Wahlvorschlag nur für die Wahl im Wahlgebiet der Stadt Nebra (Unstrut).
3. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber nicht mehr beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Benennung eines Bewerbers, die Zweifel an dessen Identität begründen. Fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 9 und Abs. 10 KWG LSA können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.
VI. Wahlanzeige
Die Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10, Satz 1 Nr. 2 und 3 KWG LSA nicht erfüllen, d.h. die am Tag der Bestimmung des Wahltages (13.06.2023) nicht im Landtag von Sachsen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten oder im Bundestag durch mindestens einen im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten sind, können nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie der Landeswahlleiterin (Halberstädter Straße 2/am „Platz des 17. Juni“, 39112 Magdeburg) spätestens
Montag, d. 04.03.2024, 18:00 Uhr,
ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 Abs. 1 KGW LSA). Der Anzeige ist beizufügen:
– die schriftliche Satzung der Partei,
– das schriftliche Programm der Partei und
– der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand.
VII. Wahlrecht für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der EU
Gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA sind Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
VIII. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Zu den Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich auf § 21 KWG LSA i.V.m. § 30 KWO LSA. Danach ist der Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA einzureichen.
Freyburg (Unstrut), d. 15.12.2023
Krämer
Wahlleiter